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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Soravia GmbH & Co.KG

(Stand September 2022)

 

1. Allgemeines

(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der SORAVIA GmbH & Co. KG (im Weiteren „SORAVIA“) und deren Kunden. „Kunde“ im Sinne dieser AGB ist ausschließlich der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
(2) DIE ANGEBOTENEN PRODUKTE UND LEISTUNGEN SOWIE DIESE AGB RICHTEN SICH AUSSCHLIESSLICH AN UNTERNEHMER IM SINNE DES § 14 BGB.

(3) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von SORAVIA erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen und ggf. ergänzenden Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die SORAVIA mit seinen Kunden über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(4) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn SORAVIA ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn SORAVIA auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(5) Sofern nicht ausdrücklich anders erwähnt, beziehen sich die Preise auf die jeweils abgebildeten Artikel gemäß Beschreibung, nicht jedoch Zubehör oder Dekoration.

2. Vertragsschluss

(1) Die Werbung oder Darstellung in den jeweiligen Werbemitteln stellt nur dann ein bindendes Vertragsangebot dar, soweit sich dies aus der Angebotsart ergibt. Im Übrigen ist das Angebot freibleibend. In diesen Fällen gibt der Kunde durch eine Bestellung ein verbindliches Angebot ab. SORAVIA behält sich die freie Entscheidung über die Annahme dieses Angebots vor.

(2) Soweit SORAVIA ein Angebot abgibt und dort keine abweichende Bindefrist angegeben ist, hält sich SORAVIA sieben Kalendertage an das Angebot gebunden.

(3) Der Vertragsschluss erfolgt - soweit im Werbemittel angegeben - unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer; dieser Vorbehalt gilt nur für den Fall, dass SORAVIA mit dem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen und eine etwaige Falsch- oder Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben. Stellt sich bei einem kongruenten Deckungsgeschäft heraus, dass die bestellte Ware nicht verfügbar ist, wird der SORAVIA den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und etwaige vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.

(4) Übersteigt eine Bestellung handelsübliche Mengen, behält sich der SORAVIA eine entsprechende Beschränkung vor.

3. Eigentumsvorbehalt

(1) SORAVIA behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und SORAVIA jeden Wechsel seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes unverzüglich anzuzeigen, solange noch Forderungen wegen gelieferter Waren bestehen.

4. Preise & Zahlungsbedingungen

(1) Die angebotenen Preise verstehen sich ohne Verpackung- und Versandkosten. Die bei Auslieferung geltende gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen.

(2) Die angegebenen Preise betreffen den Zeitpunkt des Angebotes und der darin ausgewiesenen Bindungsdauer; Preisänderungen nach Ablauf der Bindung bleiben vorbehalten.

(3) Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen statthaft.

(4) SORAVIA kann die Annahme ablehnen, soweit der Kunde bestimmt, dass Zahlungen nicht zunächst auf ältere Forderungen, Kosten und Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung angerechnet werden.

5. Rechnung, Verpackung und Kosten

(1) Hinsichtlich der jeweiligen Verpackungs- und Versandkosten erfolgt im Angebot ein gesonderter Hinweis zu den konkreten Kosten.

(2) Die aufgeführten Preise sind Listenpreise. Bei größeren Mengen sind bei einzelnen Produkten nach Absprache Mengenrabatte möglich. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer wird zusätzlich ausgewiesen und berechnet.

Lieferungen ab einem Warenwert von 500,00 € sind frei Haus.

Für Bestellungen unter 500,00 € Warenwert werden Frachtkosten gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt. Unsere Rechnungen sind rein netto ausgestellt und spätestens nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen gewähren wir 2% Skonto.

Ausnahmen: Bei Groß-, Erst- bzw. Messe- oder Vorverkaufsbestellungen können nach Absprache andere Zahlungsmodalitäten vereinbart werden. Die gelieferte Ware - auch in verarbeitetem Zustand - bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma Soravia GmbH & Co. KG. Ein eventueller Verkaufserlös tritt anstelle der Ware. Erfüllungs- und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen ist Köln.
(3) Lieferungen ins Ausland erfolgen stets auf Kosten und auf Gefahr des Kunden. Etwaige Mehrkosten für Lieferungen auf deutsche Inseln gehen zu Lasten des Käufers.
(4) Der Kunde ist für die Entsorgung der Transportverpackung auf eigene Kosten verantwortlich.
(5) Die Lieferung erfolgt gegen Rechnung, Vorkasse oder Nachnahme.
(6) Zumutbare Teillieferungen bleiben insoweit vorbehalten, wie dies für den Kunden zumutbar ist und der Kunde eingewilligt hat. Durch Teillieferungen entstehende höhere Kosten trägt der Verkäufer.
(7) SORAVIA ist berechtigt, Rechnungen als pdf-Rechnung per E-Mail (elektronischer Rechnungsversand) zu versenden.

6. Verzug

Für einen Verzug von SORAVIA ist eine Mahnung in Textform mit angemessener Nachfristsetzung erforderlich. Dies gilt nicht, soweit eine (Nach-) Fristsetzung aus gesetzlichen Gründen entbehrlich ist.

7. Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ab Gefahrübergang bzw. Abnahme 1 Jahr.
(2) SORAVIA leistet selbst oder durch Dritte für Mängel der Ware nach Wahl des Kunden Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(3) Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

8. Haftung

(1) Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen haftet SORAVIA nicht - egal aus welchem Rechtsgrund - für die leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten durch SORAVIA, dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung von SORAVIA der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden,  max. auf das 1,5-fache des Auftragswertes oder € 5.000,00, es gilt der jeweils höhere Wert. Für leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen, oder für leicht fahrlässig verursachte Schutzpflichtverletzungen haftet SORAVIA nicht.

(2) Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei verschuldeten Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens.

(4) Eine Haftung besteht nicht für Schäden am gelieferten Produkt oder dritten Komponenten, die auf Nichtbeachtung der Anleitung bzw. Lageranforderungen oder unzureichende Schutzvorkehrungen des Kunden beruhen.

(5) Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Gegenstände geht mit Bereitstellungsanzeige bzw. Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug mit der Annahme ist.

9. Referenzkundenbenennung

Der Kunde erlaubt SORAVIA, den Kunden in angemessener Form als Referenzkunden zu benennen.

10. Datenschutz und Geheimhaltung

(1) Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. SORAVIA wird insbesondere personenbezogene Daten des Auftraggebers nur im Rahmen der Auftragsabwicklung erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter gem. § 53 BDSG auf die Einhaltung des Datengeheimnisses.
(2) Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten.
(3) Bestehen Zweifel, gelten übermittelten Daten als vertraulich.
(4) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

• die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

• die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

• die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

11. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentliches Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Köln. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird - soweit gesetzlich zulässig - die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.

(4) Alle Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

 

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